Satzung

Satzung des Vereins Gameover für Langeweile

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen Gameover für Langeweile. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach Eintragung erhält er den Namenszusatz e.V.

2. Sitz des Vereins ist Bremen

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts >>Steuerbegünstigte Zwecke<< der Abgabenordnung.

2. Zweck der Körperschaft ist die Förderung von:

– Unterstützung hilfsbedürftiger Personen i.S. des §53 AO

– Der Förderung der Jugendhilfe

– die Förderung der Erziehungs- und Volksbildung

– des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

– Durchführung von Veranstaltungen bei örtlichen Kunst, Kultur- und Freizeitanbietern zu vergünstigten, teils kostenlosen Konditionen für hilfsbedürftige und jugendliche Personen.

– Das Erlernen von Sozialkompetenz und die Förderung des sozialen Lernens und des logischen Denkens mit Hilfe des Mediums „Spiel“.

– Durchführen von Veranstaltungen die den Zweck haben Menschen zu helfen die benachteiligt/hilfsbedürftig sind.

– Schaffung von Treffpunkten für hilfsbedürftige und jugendliche Personen

– Durchführung von Tagesausflügen ins Bremer Umland zu vergünstigten, teils kostenlosen Preisen für hilfsbedürftige und jugendliche Personen.

4. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Körperschaft.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft (persönlicher und juristische Personen)

1. Mitglied kann auf Antrag in Textform jede voll geschäftsfähige, natürliche oder jede juristische Person werden, die bereit ist, den Vereinszweck zu fördern, damit die Satzung anzuerkennen und den Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Personen unter 18 Jahren können nur auf Antrag des Erziehungsberechtigten Mitglied werden.

2. Der Aufnahmeantrag hat in Textform zu erfolgen und darf von jedem Vorstandsmitglied entgegengenommen werden. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft erhält Gültigkeit durch Unterschrift der antragstellenden Person und durch Gegenzeichnung des Vorsitzenden. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.

3. Auf Antrag des Vorstands oder eines Mitglieds kann einer natürlichen Person, die sich durch ihre Tätigkeit für den Verein besonders verdient gemacht hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen und Umlagen befreit.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten.

3. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Vereinsinteressen zu fördern und die Ziele des Vereins zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

4. Jeder Anschriftenwechsel ist dem Vorstand mitzuteilen.

§5 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Tod.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung zum Kalenderhalbjahr gegenüber dem Vorstand. Kündigungen von Personen unter 18 Jahren haben schriftlich durch den Erziehungsberechtigten zu erfolgen. Eine Rückerstattung bereits entrichteter Beiträge ist ausgeschlossen.

3. Der Ausschluss eines Mitglieds durch den Verein ist bei groben Verstößen gegen Ziel und Zweck des Vereins bzw. bei vereinsschädigendem Verhalten oder bei Nicht Entrichtung der Beiträge (Rückstand über ein halbes Jahr) möglich. Ebenso kann eine vorsätzliche Missachtung der Vereinsregeln (z.B. aus Satzung, Geschäftsordnung, Hausordnung) zum Ausschluss aus dem Verein führen.

4. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand.

5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher oder in Textform abgegebener Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist, nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Ein Mitglied kann auch gestrichen werden, wenn bei Zahlungsrückständen von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen die Zustellung der oben genannten Mahnungen deswegen nicht erfolgen kann, weil der derzeitige Wohnort des Mitglieds unbekannt ist und mit zumutbarem Aufwand nicht ermittelt werden kann. Die Streichung soll dem Mitglied – soweit möglich – mitgeteilt werden.

6. Weiteres zu den Absätzen 1-5 kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

§6 Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühr

1. Von den Mitgliedern werden jährliche Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Mitgliedsversammlung kann außerdem beschließen eine Aufnahmegebühr zu erheben.

2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträgen werden in einer Beitragsordnung festgesetzt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Alle Mitglieder erklären sich mit der Einziehung der vorgenannten Gebühren und Beiträge durch Einzugsverfahren einverstanden. Im Einzelfall können durch den Kassenwart bei einzelnen Mitgliedern andere Zahlungsbedingungen festgelegt werden.

3. Ehrenmitglieder, die von der Mitgliedsversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt werden können, sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

4. Der Vorstand kann im Einzelfall Gebühren und Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

– Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

– Entlastung des Vorstandes

– Wahl des Vorstandes

– Festsetzen von Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühren

– Genehmigung des Haushaltsplans

– Ernennung von Ehrenmitgliedern

– Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über Auflösung des Vereins

– Beschlussfassung über Vereinsordnungen

– Beschlussfassung über Anträge

3. Die ordentliche Mitgliedsversammlung findet jedes Jahr statt. Außerordentliche Mitgliedsversammlungen finden statt, wenn diese im Interesse des Vereins erforderlich sind oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt wird.

4. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzendem einberufen, bei Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, durch Einladungsschreiben. Das Einladungsschreiben kann in Textform erfolgen. Mitglieder die dem Verein keine E-Mail-Adresse gegeben haben, sind per Briefpost einzuladen. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die von einem Drittel der Mitglieder verlangt werden kann, hat der Vorstand die von den Mitgliedern gewünschten Punkte in die Tagesordnung aufzunehmen. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen.

5. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliedsversammlung einen Versammlungsleiter. Ein Versammlungsleiter ist auch für die Wahl eines neuen Vorstands zu wählen. Der gewählte Versammlungsleiter kann nicht für den Vorstand kandidieren.

6. Die Mitgliedsversammlung wählt bei Abwesenheit des Schriftführers einen Protokollführer, der das Protokoll über den Ablauf der Mitgliederversammlung führt. Beschlüsse sind unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung, sowie des Abstimmungsergebnisses in Form von einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, bzw. bei dessen Abwesenheit vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

7. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Vorstandswahlen können aber nur nach vorheriger Ankündigung in der zugesandten Tagesordnung und Einhaltung der Einberufungsfrist erfolgen.

8. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliedsversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung desselben ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen, auf Antrag eines Mitglieds muss schriftlich abgestimmt werden.

§8 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schriftführer und einem Kassenwart. Diese bilden den Vorstand im Sinne des §26 BGB. Der Vorstand wird von der Mitgliedsversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

2. Bis zu einem Betrag von 100€ ist jedes Vorstandsmitglied alleine zur Vertretung des Vereins befugt, darüber hinaus ist der Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied befugt.

3. Die Mitgliedsversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder mit besonderen Aufgabengebieten bestimmen.

4. Die Vorstandstätigkeit ist grundsätzlich ehrenamtlich. Die Mitgliederversammlung kann aber bestimmen, das einzelnen Vorstandsmitgliedern für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird. Über die Höhe einer solchen Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 9 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von drei Viertel aller abgegebenen Stimmen.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.

Satzung, errichtet am 13.02.2020, in Kraft getreten am 17.02.2020